Satzung des Rockfreunde FFB e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen: Rockfreunde-FFB e.V.

2.1 Er hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck und ist in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist Fürstenfeldbruck. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege der Rockmusik. Geplant sind Rockkonzerte, Musikveranstaltungen, Diskussionen, Jugendarbeit usw.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeverordnung.

2.3 Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.

§ 3 Finanzielle Mittel

3.1. Der Verein erwirbt die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel durch:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Veranstaltungen und Vergütungen
  3. Veranstaltungen und Vergütungen
  4. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
  5. Spenden

3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für seinen satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz für Aufwendungen ist zulässig, soweit die Aufwendungen für die Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind. Im übrigen darf niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

4.1 Mitglied kann jede beleumundete Person werden, die den Beitritt durch Unterschrift erklärt und seinen Beitrag entrichtet hat. Ist der Anwärter auf die Mitgliedschaft noch nicht volljährig, so ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4.2 Die Mitgliedschaft persönlicher Mitglieder endet durch Austritt oder Tod.

4.3 Über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluß von Mitgliedern ist nur zulässig, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, dem Vereinszweck zuwiderhandelt, bzw. vereinsschädigend handelt. Der jeweils zum Jahresende mögliche Austritt ist gegenüber dem Vorstand bis spätestens Ende November schriftlich zu erklären; er berührt nicht die Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.

4.4 Ein Beschluß über Verweigerung der Aufnahme oder den Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Das Recht auf Widerspruch gegen diesen Beschluß gilt innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederbeiträge

5.1 Bei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um regelmäßige Jahresbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit festsetzt.

5.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag pünktlich im Voraus zu bezahlen. Eine Stundung kann nur in Ausnahmefällen durch den Vorstand gestattet werden.

5.3 Im Laufe des Jahres eingetretene Mitglieder bezahlen anteilig, mindestens aber € 10,00. Bei vorzeitigem Austritt oder Ausschluß erfolgt keine Rückvergütung des Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt unter Leitung des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung, von dessen Stellvertreter, jährlich mindestens einmal zusammen; eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung ein.

6.2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

6.3 Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen wird eine Niederschrift gefertigt, die insbesondere die Ergebnisse von Abstimmung und Wahlen, sowie die gefaßten Beschlüsse, letztere nach Möglichkeit in ihrem Wortlaut, festhält. Der Protokollführer wird für jede Versammlung durch den Vorstand bestellt. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzendem
  • 2. Vorsitzendem (Stellvertreter)
  • 3. Vorsitzendem
  • Schriftführer
  • Kassierer

Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Volljährigkeit. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

7.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich. Außergerichtlich vertritt der Vorsitzende den Verein, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter.

7.3 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag

7.4 Eine Ersatzbestellung eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes erfolgt für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Als Übergangsregelung bis zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung komplettiert sich der Vorstand durch Ernennung eines Mitgliedes.

7.5 Falls mehr als ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet, lädt der Vorstand zwecks Ersatzbestellung für die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder umgehend zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.

§ 8 Rechnungsprüfung

8.1 Das Vermögen des Vereins und die Kassenführung sind mindestens jährlich zu prüfen. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

§ 9 Geschäftsordnung

9.1 Die Geschäftsordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur Satzung und die Richtlinien für die finanzielle und administrative Führung des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung. Sie wird vom Vorstand erstellt und durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.

§ 10 Auflösung des Vereins

10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

10.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Kinderhilfe, Feldstr.15, 82256 Fürstenfeldbruck, der/die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden hat.

FFB, den 16.11.2018

1. Vorsitzender: Peter Hofmann

2. Vorsitzender: Stephan Dodenhoff

3. Vorsitzender: Michael Meier

Schritftführer: Udo Weber

Kassier: Margit Weber